Lohnabrechnung: Diese Gesetzesänderungen müssen Sie ab 2022 beachten!
Der Jahreswechsel ist der Zeitpunkt für gesetzliche Änderungen. Im Fokus stehen für das Jahr 2022 der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung und das verlängerte Kurzarbeitergeld.
Es ist ein bekannter Zeitpunkt: Traditionell gibt es zum Jahreswechsel einige gesetzliche Änderungen bei der Lohnabrechnung. Und auch 2022 kommen weitere Neuerungen hinzu. Beispielsweise wird das Kurzarbeitergeld bis März – wenn auch verändert – verlängert. Und für Arbeitgeber sind ab 2022 bei allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge Arbeitgeberzuschüsse verpflichtend.
Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlung
Bislang hatten Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge nur bei neuen Verträgen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, eine Zuschusspflicht. Doch ein Gesetz aus dem Jahre 2018 änderte die Situation grundsätzlich. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz müssen Arbeitgeber ab 2022 zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Damit gilt die Verpflichtung für alle individual- oder kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
Arbeitgeber, die eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen, haben nun 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als Zuschuss zu überweisen.
Wichtig: Arbeitgeber müssen den Zuschuss nur leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Deswegen ist es sinnvoll, die bereits bestehende Versorgungsordnung zu prüfen. Oft zahlen Unternehmen schon freiwillig Zuschüsse, weshalb sie den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur bAV nicht im vollen Umfang beisteuern müssen oder er ganz entfällt. Häufig decken bereits andere freiwillige Zuzahlungen den Pflichtzuschuss von 15 Prozent ab.
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Kurzarbeitergeld: Was gilt 2022?
Im Bundeskabinett wurde am 24. November 2021 die ‚Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung‘ beschlossen. Dadurch wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, aber auch die maximale Bezugsdauer von 24 Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Mit dieser Verordnung fällt die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge weg. Vorgesehen ist nun generell eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent.
Am 31. Dezember 2021 endet die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet ab dem 01. Januar 2022 nur noch 50 Prozent der Beiträge zur Sozialversicherung. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die übrigen 50 Prozent der Beiträge erstattet zu bekommen. Nehmen Beschäftigte während der Zeit der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildung teil und wird diese unter bestimmten Voraussetzungen gefördert, so werden die übrigen 50 Prozent erstattet. Wichtig zu wissen ist, dass auch die Kurs- oder Seminarkosten vollständig oder zumindest teilweise erstattet werden können. Das hängt allerdings von der Betriebsgröße ab.
Mit Stand vom 10.12.2021 hat der Bundestag die Erhöhung des bereits bis März verlängerten Kurzarbeitergeldes beschlossen. Ab dem vierten Bezugsmonat sollen 70 Prozent der Netto-Entgelt-Differenz gezahlt werden. Lebt ein Kind im Haushalt sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich der Betrag auf 80 bzw. 87 Prozent.
Muster für Lohnsteuer-Anmeldung
Das Bundesfinanzministerium hat für 2022 das maßgebliche Vordruckmuster zur Lohnsteuer-Anmeldung bestimmt. Dieser Vordruck ist auch bindend für die Gestaltung der mit Datenverarbeitungsanlagen erstellten Vorlagen. Veröffentlicht wurde das Vordruckmuster von der Finanzverwaltung unter diesem Link.
In den elektronischen Formularen sind in Abweichung zum Vordruckmuster die wie bislang auch zusätzlichen Felder zu den Kennzahlen 23, 91 und 43 vorzusehen. Das eBook Jahreswechsel informiert zusätzlich über relevante Neuerungen bei der Lohnabrechnung.
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