Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Möbel unterliegen während ihrer Betriebszeit einer fortlaufenden Wertminderung. Da diese höherwertigen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei ihrer Anschaffung mit dem Neuwert bilanziert werden, erfordert die Wertminderung eine Berücksichtigung in der Bilanz. Diesem Zweck dient die Abschreibung, allgemein unter der Abkürzung AfA für den Begriff Abschreibung für Abnutzung bekannt. Die AfA dient daher der Korrektur natürlicher und außergewöhnlicher Wertminderungen des Anlagevermögens in der Bilanz. Da Abschreibungen zum Aufwand eines Unternehmens zählen, wirken sie sich auch steuerlich aus. Neben den Vorschriften des Handelsgesetzbuches nimmt insofern die Steuergesetzgebung ebenfalls Einfluss. Darüber hinaus führen Unternehmen häufig eine interne Kosten rechnende AfA durch, die vorwiegend der Rückstellung finanzieller Mittel für die Ersatzbeschaffung dient.
Für welche Vermögenswerte ist die AfA zulässig?
Für Abschreibungen, die im Rahmen der Kostenrechnung erfolgen, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Welche Vermögenswerte bilanziell abgeschrieben werden können, regeln das Handelsgesetzbuch und die Steuergesetzgebung. Danach ist die AfA zulässig für
- Grundstücke
- Gebäude
- Maschinen und maschinelle Anlagen
- Werkzeuge
- Werkstatteinrichtungen
- Büroeinrichtungen
- Konzessionen, Patente, Lizenzen
Die Mindestdauer regeln die im Rahmen des Steuerrechts veröffentlichten AfA-Tabellen. Die darin festgelegte durchschnittliche Nutzungsdauer beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten. Für einen Pkw beträgt sie zum Beispiel sechs Jahre und für einen PC drei Jahre. Ist die Nutzungsdauer in Einzelfällen kürzer, können Finanzbehörden das bei ausreichender Begründung anerkennen.
Anschaffungskosten als Basis für die Abschreibung
Die AfA erfolgt auf der Basis der Anschaffungskosten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- Nettopreis
- abzüglich Rabatte und Skonti
- zuzüglich Anschaffungsnebenkosten
- zuzüglich werterhöhender Erweiterungen
- Zu den werterhöhenden Erweiterungen zählen Sonderausstattungen, die zusätzlich zum Netto-Kaufpreis zu bezahlen sind. Anschaffungsnebenkosten fallen an, wenn das neue Wirtschaftsgut ohne diese Kosten nicht in Betrieb genommen werden kann.
Arten und Methoden
Grundsätzlich sind zwei verschiedene Arten der Abschreibung zu unterscheiden: die planmäßige und die außerplanmäßige. Planmäßig erfolgt eine Abschreibung, wenn sich die Wertminderung wie bei der Anschaffung vorgesehen über die angesetzte Nutzungsdauer verteilt. Wird ein Vermögensgegenstand durch einen massiven Defekt oder einen Unfall vorzeitig vollkommen zerstört, ist der Restwert außerplanmäßig abzuschreiben. Unter den Abschreibungsmethoden besteht die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Methode. Linear erfolgt eine Abschreibung, wenn die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer gleichmäßig abgeschrieben werden. Ein Auto mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren wird in diesem Fall sechs Jahre lang mit jeweils einem Sechstel der Anschaffungskosten abgeschrieben. Degressive Methoden berücksichtigen eine über die Nutzungsdauer ungleichmäßig verteilte Wertminderung. Für einen Neuwagen ist zum Beispiel der Verlust in den ersten drei Jahren besonders hoch und reduziert sich in den Folgejahren. Die degressive Abschreibung berücksichtigt diesen Umstand, indem sie in den ersten Jahren eine höhere Wertminderung ansetzt. Sie ist als
- geometrisch-degressive oder
- arithmetisch degressive
Abschreibung möglich. Die geometrisch-degressive Methode setzt über den Abschreibungszeitraum einen festen jährlichen Prozentsatz fest, die arithmetisch-degressive Methode feste Beträge für jedes Jahr. Das Steuerrecht erlaubt nur noch die lineare Abschreibung, sodass die degressiven Methoden lediglich in der Kostenrechnung von Bedeutung sind.